Dieses Jahr feiern wir den 60. Geburtstag des Grundgesetztes. Der geht mit einem anderen Jubiläum einher, denn in §4 Absatz 3 unserer Verfassung heißt es: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Wichtig in diesem Satz war die Passage gegen sein Gewissen: Um herauszufinden, dass es der Verweigerer ernst meinte, besitzt der Staat das Recht auf eine Überprüfung.
Heute reicht eine schriftliche Darlegung der Gründe in der Regel aus. Bis Mitte 1983 wurden die Kriegsdienstverweigerer noch zu einer mündlichen Anhörung ins zuständige Kreiswehrersatzamt geladen, wo die berüchtigte Gewissensprüfung stattfand. Vor einer Kommission, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, musste der Prüfling seine gewaltfreie Einstellung beweisen. Das war nicht einfach, vor allem wenn man mit seiner Meinung nach fiktiven Situationen konfrontiert wurde, die jedoch nach der maßgeblichen Überzeugung der Kommission durchaus dem Alltag entsprachen.
Das folgende Beispiel entstammt zwar einem Text der Kölner Band BAP, spiegelt aber durchaus die Realität auf den Kreiswehrersatzämtern wider: „Stell dir vor, du sitzt daheim in deinem Garten, neben dir, da stünde ein Flugabwehrgeschütz. Oben in der Luft, da käme ein russisches Flugzeug, das will eine H-Bombe schmeißen, ehe es sich verdrückt. Ja, was tätst du dann, tätst du machen, Mann? Sag mir, wehrst du dich, oder ließest du deine Stadt im Stich?“ Zum Glück sind solche Fragen nicht mehr erlaubt; und die Initiatoren des morgigen Internationalen Tages der Kriegsdienstverweigerung werden dafür sorgen, dass es so bleibt.
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