Mittwoch, 12. November 2008

Rechtstipp: «Oberförster» keine Beleidigung für Verkehrspolizisten

Nürnberg (ddp.djn). Wird ein uniformierter Verkehrspolizist von einem Passanten als «Oberförster» angesprochen, ist damit nicht der Tatbestand einer strafbaren Beamtenbeleidigung gegeben. Zu dieser Auffassung gelangte zumindest das Amtsgericht Berlin-Tiergarten. Wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet, hatte der Angeschuldigte einem Posten der hauptstädtischen Verkehrskontrolle in einem Außenbezirk beim Vorbeigehen zugerufen: «Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!» Der Polizeibeamte fühlte sich davon in seiner Ehre verletzt und verlangte die Bestrafung des Witzboldes mit der berüchtigten Berliner Schnauze.

Wovon er das Amtsgericht allerdings nicht überzeugen konnte. «Schließlich verstehe sich der ehrverletzende Charakter dieser Äußerung keineswegs von selbst, da doch die Tätigkeit im Forstdienst als solchem gerade nicht den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person infrage stellt», erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel die richterliche Zurückhaltung.

Zwar ist der dem Polizisten in aller Öffentlichkeit unterstellte und offenbar nicht der Wahrheit entsprechende Zusammenhang mit der Verrichtung forstlicher Tätigkeiten nicht zu bestreiten, doch dadurch wäre kaum der Achtungsanspruch des Beamten als Person beeinträchtigt worden. Und was den Verweis auf den Wald angeht, hätte der Beamte vor Gericht beweisen müssen, dass es den dort nicht gibt. «Was angesichts des grünen Gürtels um Berlin herum allerdings unmöglich sein dürfte», gibt Rechtsanwalt Vogel zu bedenken.

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