Donnerstag, 9. Juli 2009

Eklat ums Bier

Das deutsche Reinheitsgebot für die Herstellung von Bier stammt vom 23. April 1516: Seinerzeit legte der bayerische Herzog Wilhelm IV. fest, dass als Zutaten beim Brauen allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet werden dürfen.

Heute vor 25 Jahren sorgte diese Verordnung für Verstimmung. Während das Gebot im Gebiet der damaligen Reichsgrenzen – dazu gehören auch traditionelle Biernationen wie Tschechien und Österreich – bis heute gültig ist, scheren sich andere Länder und Regierungsorganisationen einen feuchten Schaum darum. So auch die EU-Kommission. Die verklagte die Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof, da in Deutschland nur Bierflaschen verkauft werden durften, in denen auch Bier drin war. Mit anderen Worten: Bier, das nicht nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut wurde, kam unter dieser Bezeichnung erst gar nicht in den Handel.

Die Klage der Brüsseler Wettbewerbswächter hatte Erfolg: 3 Jahre später entschied der Gerichtshof in Luxemburg, die Beschränkung der Bezeichnung ‚Bier’ auf Produkte, die dem traditionellen deutschen Reinheitsgebot entsprachen, sei nicht durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt, weil dafür Kennzeichnungsregelungen ausreichten. Alles klar? Wie immer, wenn sich Bürokraten hinter Verordnungen verschanzen, schoben sie eine populistische Begründung vor: Alles ist erlaubt, der Verbraucher soll entscheiden. Der findet, dass die nach dem Reinheitsgebot gebrauten Biere am besten schmecken. Und greift trotzdem gelegentlich zum Heineken.

Keine Kommentare: